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Die zehn Gebote der Anwaltschaft im Internet (aufgestellt von Arbeitsgemeinschaft für Informationstechnologie des deutschen Anwaltsvereins):
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Präambel
Die Tätigkeit der Anwälte ist davon geprägt, am Maßstab und mit den Mitteln des Rechts Interessen unserer Mandanten kommunikativ durchzusetzen. Mit dem Internet verfügen wir jetzt über ein
neues Medium, das – ähnlich wie das Telefon und das Telefax – tief in unsere tägliche Arbeit eingreift. Dabei entstehen nicht nur neue Haftungsrisiken, wir müssen auch Sorge tragen, daß neue Formen der
Kommunikation die Grundelemente unseres Berufs unterstützen und ihnen nicht schaden. Die wichtigsten Grundwerte des Anwaltsberufs bestehen darin,
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absolut verschwiegen zu bleiben, ausschließlich den Interessen des Mandanten zu dienen (soweit das Recht das erlaubt), sich von allen unzulässigen Einflüssen Dritter fernzuhalten und auch gegenüber
dem Mandanten die rechtlich gebotene Distanz zu wahren.
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Die nachfolgenden zehn Grundregeln sollen uns allen helfen, Haftungsrisiken zu vermeiden und diese Grundwerte zu bewahren.
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen im Internet
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1.
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mit den technischen Möglichkeiten moderner Kommunikation verantwortungsvoll umgehen.
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Sie sollen mit ihnen persönlich vertraut sein und sich ständig über die neuen technischen und rechtlichen Entwicklungen informieren
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2.
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das Computersystem vor schädlicher Einwirkungen und unbefugtem Zugriff schützen
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Hierzu ist ein Sicherheitskonzept zu entwickeln, zu dem insbesondere der Einsatz eines stets aktualisierten Anti-Virus-Programmes gehört. E-Mail-Programme sind so zu konfigurieren, dass Anhänge nicht
automatisch geöffnet werden. E-Mail Anlagen im Doc-Format sollten mit MS-Word-Viewer geöffnet werden, um die Übertragung von Makroviren zu verhindern (es kann von der Microsoft-Webseite heruntergeladen
werden.)
Bei der Anbindung der Kanzlei-DV an das Internet per Standleitung ist grundsätzlich eine Firewall zum Schutz des kanzleiinternen Intranet vor Angriffen aus dem Internet vorzusehen. Bei einem
Einwählzugang, der jeweils nur kurzzeitig beispielsweise zum Abholen von e-Mail aktiviert wird, soll eine Firewall verwendet werden, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Wird vom Einsatz einer
Firewall abgesehen, soll eine Insellösung in Betracht gezogen werden, bei der der mit dem Internet verbindbare Rechner nicht in das lokale Netzwerk der Kanzlei eingebunden ist.
Vorkehrungen zur Online-Wartung der Kanzlei-DV können zum Einfallstor für Angriffe auf die Vertraulichkeit und Integrität des Datenbestandes werden. Es sind technische und personelle Vorkehrungen zu
treffen, um die Nutzung des Online-Wartungszuganges wirksam überwachen zu können. Die zur Vornahme von Online-Wartungsvorgängen berechtigten externen Partner sind ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
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3.
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Lizenzbestimmungen und Urheberrechte beachten.
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Beim Einsatz von Software und Daten, insbesondere beim unentgeltlichen Herunterladen von Software oder Daten aus dem Internet ist darauf zu achten, dass Lizenzbestimmungen und Urheberrechte eingehalten
werden; nicht jedes unentgeltlich bereitgestellte Programm darf auch unentgeltlich gewerblich eingesetzt werden. (z.B. PGP )
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4.
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Anlagen zu E-Mails (attachements) nur in allgemein üblichen, möglichst kompatiblen, sicheren und sparsamen Formaten versenden und unverlangte automatische Empfangsbestätigungen unterlassen.
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Dokumente als E-Mail Anlagen sollten im Rich-Text-Format (RFT) verschickt werden, um die Übertragung von Makoviren zu verhindern, um unabhängig von bestimmten Produkten bzw. deren Versionen zu sein und
möglichst kleine Dateien zu erhalten. RTF-Dateien können mit fast allen gängigen Textverarbeitungsprogrammen erstellt werden. Möglich sind auch die Formate pdf und html. Bei Grafiken bieten sich die
Formate *.gif und *.jpg an.
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5.
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den E-Mail-Verkehr in der Handakte dokumentieren bzw. archivieren und per E-mail keine Fristen setzen.
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Die Berufsordnung schreibt Handakten und deren Aufbewahrung und Herausgabe vor. In diesem Umfang ist auch die E-Mail entweder auszudrucken oder elektronisch zu archivieren. Bis auf weiteres muss davon
ausgegangen werden, dass wirksame Fristsetzung per E-Mail nicht möglich ist.
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6.
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vertrauliche Kommunikation ermöglichen, den Mandanten entsprechend beraten und sie falls erforderlich vereinbaren
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Sie sollen Die Mandanten über die möglichen Gefahren der Nutzung von E-Mails informieren und gemeinsam mit den Mandanten entscheiden, welche Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen sind. Dies sollte
dokumentiert werden. Wenn verschlüsselt wird, dann sollten nur Verschlüsselungsprogramme benutzt werden, deren Schlüsselalgorithmen offen gelegt sind (z.B.: PGP - Pretty Good Privacy) oder die nach
geltendem Recht als zuverlässig anerkannt sind. Sie sollen jeweils so verschlüsseln, dass sie selbst die Daten wieder entschlüsseln kann.
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7.
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prüfen, ob und wann es erforderlich ist, E-Mails digital zu signieren. Bei nicht signierten eingehenden E-Mails ist besondere Vorsicht erforderlich.
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Nur bei signierten E-Mails kann man sicher sein, dass diese tatsächlich vom angeblichen Absender stammen und unverändert sind. Das gilt wegen der Identifizierungspflicht jedenfalls für Signaturen nach dem
SigG. Bei PGP gilt dies eingeschränkt. Gegebenenfalls ist der Schlüssel unmittelbar auszutauschen. Die Anwaltschaft ihrerseits muss dem Mandanten die Prüfung anhand seiner Signatur ermöglichen. Es sind
gängige Verfahren zu verwenden (PGP oder SigG).
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8.
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sich besonders im Internet kollegial verhalten, ohne die Interessen der Mandanten zu verletzen.
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Es entspricht nicht dem kollegialen Umgang innerhalb der Anwaltschaft, sich gegenseitig (kostenpflichtig) abzumahnen, wenn man glaubt einen Verstoß gegen die Berufsordnung oder das Wettbewerbsrecht beim
Umgang mit Internet und E-Mail Verkehr entdeckt zu haben. Hier sollte ein kollegialer Hinweis ausreichen.
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9.
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bei Gestaltung von Webseiten auf Qualität, Aktualität der Informationen sowie die Einhaltung aktueller Vorschriften achten.
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Bei der Gestaltung der Webseiten ist vor allem auf Qualität, inhaltliche Richtigkeit und Aktualität zu achten. Die Anwaltschaft haftet für die Inhalte der von ihr im Internet veröffentlichten
Informationen nach den allgemeinen Grundsätzen. Bei Verbreitung von Texten in periodischer Folge können sich Besonderheiten aus der Anwendung des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) ergeben
(Gegendarstellung, Impressumspflicht, etc.).
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10.
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mit Webseiten auch die Darstellung der Anwaltschaft in Konkurrenz zu anderen Beratungsberufen im Auge behalten.
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Bei der Gestaltung anwaltlicher Webseiten ist eine zurückhaltende Darstellung nichtanwaltlicher Informationen sehr wünschenswert. Verweise und links zu Angeboten anderer Anbieter sind mit Sorgfalt
auszuwählen. Auf Werbebanner Dritter, die dem Vertrauen auf die Unabhängigkeit der Anwaltschaft schaden könnten, sollte freiwillig verzichten werden. Ein Augenmerk auf das gesamte Ansehen der
Anwaltschaft ist wichtiger und insgesamt auch werbewirksamer als das übertriebene Darstellungsbedürfnis des einzelnen.
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