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Versteigerung im Web ist keine Auktion (Landgericht Münster)
...oder doch (Amtsgericht Sinsheim)

 

Bei Versteigerungen im Internet kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande. Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster in einem Urteil festgestellt. Geklagt hatte ein Mann, der auf einer Autoversteigerung bei einem Netz-Auktionshaus einen Wagen ersteigert hatte. Nach der Versteigerung wollte der Anbieter nicht ausliefern, weil ihm der Preis zu gering erschien. Das Auto sei mehr als doppelt so viel wert, führte er an. Der Käufer argumentierte mit den Geschäftsbedingungen von Internet-Auktionen und klagte auf Auslieferung des Wagens.

Die Richter entschieden den Streitfall zugunsten des Verkäufers. Da der Wagenhändler dem Auktionshaus keine rechtlich gültige Vollmacht erteilt habe, sei ein Angebot im Internet nur als "Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten" und nicht als Verkaufsverpflichtung im rechtlichen Sinne aufzufassen. Um einen rechtsgültigen Kaufvertrag abzuschließen, hätte der Verkäufer das Höchstgebot noch einmal ausdrücklich akzeptieren müssen, führten die Richter weiter aus. Da es dazu aber nicht gekommen sei, gebe es keine bindende Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kläger.

Im Verlauf der Verhandlung äußerte sich der Richter mehrfach grundsätzlich zur Rechtsstellung von Online-Auktionen. Diese seien nicht gleichzusetzen mit traditionellen Auktionen. So gebe es im Netz keinen "Zuschlag", sondern nur eine zeitliche Frist. "Das Zeitlimit bei Online-Auktionen erinnert eher an ein Glücksspiel als an seriöse Verkaufshandlungen".

Das Urteil erregt wegen der großen Bedeutung von Online-Auktionen Aufsehen.
Die Entscheidung des LG Münster ist in der Berufungsinstanz; wir werden das zu erwartende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm so bald wie möglich hier veröffentlichen.
Und hier ist die Berufungsentscheidung: Autokauf per Internet-Auktion ist rechtsverbindlich! Das OLG in Hamm hat den Autokauf per Internetauktion für rechtsverbindlich erklärt. Damit hat ein Autokäufer das Verfahren gewonnen. Er hatte bei einer Internet-Versteigerung des Auktionshauses ricardo.de zum Höchstgebot von 26.350 DM einen Neuwagen ersteigert hatte. Der Listenpreis lag mit 57.000 DM mehr als doppelt so hoch. Deshalb hatte sich der Händler geweigert, den Wagen herauszugeben.
Das Urteil finden Sie unter http://www.olg-hamm.nrw.de/formular/autofutsch.pdf

Das Urteil steht im Widerspruch zu einer allerdings nur kurz begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Sinsheim vom 10.1.2000

Eine wissenschaftliche Aufarbeitung dieses Themas finden Sie unter dem Titel "Versteigerung im Internet - Anmerkungen zu den Urteilen der Landgerichte Hamburg vom 14.04.1999 - 315 O 144/99 -(1), Wiesbaden vom 13.01.2000 - 13 O 132/99 -(2) und Münster vom 21.01.2000 - 4 O 424/99 -(3) und des Amtsgerichts Sinsheim vom 14.01.2000 - 4 C 257/99 -(4)." unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20000083.htm . Aus der Zusammenfassung zitieren wir:

"Abschließend bleibt festzuhalten: Mit dem LG Hamburg dürfte anzunehmen sein, dass die von den vier Gerichten zu beurteilenden Internetaktivitäten Versteigerungen im Sinne der GewO und der VerstV sind, dass aber, wie das LG Münster ausführt, die dabei abgeschlossenen Verträge trotz eventueller Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften der GewO und der VerstV nicht gemäß BGB § 134 nichtig sind, da es sich nach herrschender Meinung bei diesen Regelungen lediglich um Ordnungsvorschriften handelt, die sich nicht gegen die Parteien des bürgerlichrechtlichen Geschäfts richten. Mag dies im Einzelfall hinzunehmen sein, auf Dauer kann es jedoch nicht angehen, dass ein bedeutender Wirtschaftszweig seine Aktivitäten außerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen entfaltet. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die alten Regelungen entsprechend anzupassen bzw. neue zu erlassen. Mit der Feststellung, die fraglichen Aktivitäten seien keine von der GewO und der VerstV erfassten Tätigkeiten, ist es nicht getan." (JurPC Web-Dok. 83/2000)