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Darauf eine Tasse Tee

 

Die von der Telekom haben eins auf die Mütze bekommen: Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26.11.1999 einem Münchener Teehandelsunternehmen Recht gegeben, dass eine Internet-Domain "t-box.de" und "t-box.com" verteidigen musste; unter Hinweis auf einen Serienkennzeichenschutz mit dem Stamm "T-" hatte die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung geklagt.

Damit ist seinerzeit schon die Firma Topware mit ihrem Serienschutz für "D-" nicht durchgedrungen. Die Richter liessen sich selbst von dem Argument teurer Werbemassnahmen für T-Online, T-ISDN oder T-net nicht beeindrucken; sie meinten, der Stamm selbst, müsse über eine ausreichende Schutzfähigkeit verfügen und wiesen auf die langjährige Nutzung des Namen "t-box" des Teehandelsunternehmens hin, was diesem Unternehmen ältere Rechte gebe und im übrigen keine Verwechselungsgefahr zwischen einem Teehandelsunternehmen und einem Telekommunikationsanbieter bestehe". Das erscheint durchaus einleuchtend...(-:

Damit zeigt sich wiedermal, dass kostenpflichtige Abmahnungen im Domain-Recht zwar derzeit weit verbreitet, aber auf unsicherer Rechtslage ergehen. Die Telekom hatte auch mit dieser Kostenkeule das Teehandelsunternehmen in die Knie zwingen wollen: nach einer kostenpflichtigen Abmahnung mit einem Streitwert von 250.000,00 DM hat die Telekom zu einem Streitwert von 500.000,00 DM geklagt. Offenbar hat sich die Telekom durch verlorene Rechtsstreitigkeiten zu der Domain "T-Auskunft" oder "T-net" nicht belehren lassen. Mit der Brechstange lässt sich allerdings das deutsche Markenrecht (so es denn überhaupt betrfoffen ist) auch von Grossunternehmen nicht aushebeln.

(Quelle: Internet Intern) "Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung der Deutschen Telekom AG im Fall T-Box abgelehnt. Der Betreiber der Domain t-box.de sowie der Subdomain t.box.de muss nach Informationen von Rechtanwalt Maas die beiden Adressen nicht an die Telekom frei geben.
Der Besitzer, ein Münchener Teehandelsunternehmen, stellt unter der Adresse t-box.de sein Produktsortiment vor. Die Deutsche Telekom sah in diesem Angebot allerdings die Gefahr einer möglichen Verwechslung.
Obwohl sich beide Unternehmen in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftsfeldern tummeln, argumentierte die Telekom, ein Internetangebot sei als "Telekommunikation" zu verstehen und die von ihr registrierten Marken in den entsprechenden Markenklassen seien daher verletzt. Doch das Gericht verneinte diese Behauptung.
Ganz allgemein bezweifelte das Gericht die Berechtigung der Telekom-Forderung, für jedes "T-Bindestrich-Zeichen" einen Bekanntheitsschutz anzunehmen.
Ähnlich wurden auch schon die Verfahren "t-auskunft" und "t-net"entschieden. Auch der von der Firma Topware im Jahr 1997 verlangte Serienkennzeichenschutz für "d-" wurde zurückgewiesen."