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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist begründet.
Da die Beklagte nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 07.01.2000 auf die Klage erwidert hat, obwohl sie mit Beschluß des Gerichts vom 22.12.1999 auf die Folgen der Nichtäußerung
hingewiesen wurde, war vom klägerischen Vortrag als zugestanden gem. § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug gegen Zahlung aus Kaufvertag. Zwischen den Parteien wurde im Rahmen einer "Internet-Auktion"
ein Kaufvertrag geschlossen, da der Kläger bis zum Ende der "Auktion" der höchste Bieter war. Beide Vertragspartner haben sich mit den Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionators
einverstanden erklärt.
Die Beklagte befindet sich auch mit Lieferung der Geräte in Verzug.
Die Kostenentscheidung bruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit har ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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