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Sie meinen, bei soviel Verantwortung müssen die Zertifizierungsstellen auch für Fehler gerade stehen? Nein, das müssen sie gerade nicht! Im Signaturgesetz ist nämlich eine Haftung der privaten
Zertifizierungsstellen gegenüber Dritten nicht vorgesehen.
Sie meinen, dann müsse das doch nach allgemeinen Haftungsregeln machbar sein?
Vielleicht die Produzentenhaftung nach § 823 Abs.1 BGB? Schöne Idee, aber leider deckt diese Haftung nur Schäden an absoluten Rechten (Eigentum, Leben, Gesundheit...) ab - wenn die Zertifizierungsstelle
Mist macht, hat das aber regelmäßig Vermögensschäden zur Folge.
Vielleicht das Produkthaftungsgesetz? Nein, das gilt nur für Sachen, nicht aber für Dienstleistungen...
Vielleicht die Amtshaftung nach § 839 BGB? Nein, nein, es ist gerade keine öffentliche Zertifizierungsstelle!
Sie meinen, da muß es doch wohl eine Behörde geben, die diese Zertifizierungsstellen kontrolliert?
Jawohl, die gibt es. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überwacht die Zertifizierungsstellen und kann erteilte Genehmigungen auch widerrufen, wenn eine Zertifizierungsstelle schludrig
arbeitet.Dann ist der Schaden aber regelmäßig schon eingetreten...
Sie meinen, Sie haben zumindest einen Schadensersatzanspruch gegen den Übeltäter, der die Zertifizierungsstelle geknackt und eine persönliche Signatur mißbraucht hat, auf die Sie vertraut haben?
Richtig! Der wird sogar bestraft - wenn man ihn erwischt! Aber finden Sie mal jemanden, der nicht mal elektronische Spuren hinterläßt, geschweige denn beobachtet werden kann.
Doch halt, so schlecht ist der Gesetzgeber auch nicht: Man denkt in Bonn und Brüssel (bei der Europäischen Union) bereits über eine Gefährdungshaftung nach...und hat sie inzwischen gefunden mit
Konsequenzen auch für den deutschen Gesetzgeber:
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen festlegen
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