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Die staatliche Gerichtsbarkeit ist regelmäßig hoffnungslos überlastet. Das hängt damit zusammen, daß nicht nur die Streitbereitschaft der rechtsuchenden Bevölkerung im Schutz der
Rechtsschutzversicherungen erheblich angestiegen ist, sondern auch daran, daß immer mehr Informations- und Kontaktmöglichkeiten immer mehr Rechtsprobleme schaffen, die wegen fehlender sozialer und
gesellschaftlicher Bindungen vermeindlich nicht anders als durch die Anrufung von Gerichten gelöst werden können.
Das ist auch bei den Gerichten bekannt, so daß dort zunächst einmal der Streitlust der Parteien viel Zeitraum gewährt wird, um sodann mit einem dringenden gerichtlichen Hinweis auf die erheblichen Kosten
einer Beweisaufnahme und die zu erwartende erhebliche Zeitdauer des Prozesses die Parteien zu einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreites zu drängen.
Gelingt dies nicht, werden häufig Sachverständige bemüht, was dann erneuten Streit der Parteien über die Qualität des vom Gericht beauftragten Sachverständigen hervorruft. Schließlich erhalten die
Parteien ein Urteil, das gelegentlich Anwort auf Fragen gibt, die keiner gestellt hat...
Entgegen langläufiger Vorstellungen ist aber die rechtsuchende Bevölkerung nicht auf die staatlichen Gerichte angewiesen! Wenn man nämlich bei dem Abschluß von Rechtsbeziehungen vorsorglich daran denkt,
daß im Streitfall Personen mit Sachkenntnis über das Rechtsproblem entscheiden sollen, wird auch heute schon eine Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen. Eine Variante hiervon ist die in Familiensachen aufkommende Mediation, die (allerdings nicht nur im Familienrecht) Rücksicht auf die besondere Streitlage der Parteien nimmt.
Internetnutzern ist der Streit um die Geschäftemacherei im Rahmen der Vergabe von Domain-Namen bekannt: Bespielsweise wurde wurde "McDonalds.com" nicht etwa von der bekannten Fastfood-Kette
registriert, sondern von einem cleveren Journalisten, der sich diesen Namen dann von der Fastfood-Kette für teures Geld abkaufen ließ (Neue Züricher Zeitung vom 05.12.1997). Reaktion der Internet-
Organisatoren hierauf war ein internationales Ad Hoc-Kommitee (IAHC), das eine schiedsgerichtliche Erledigung dieses Rechtsproblemes empfahl, und zwar durch das "WIPO
Arbitration and Mediation Center" in Genf.
Die Mediation legt den Schwerpunkt nicht auf eine Entscheidung durch einen Dritten, sondern auf Vermittlung zwischen den unterschiedlichen Rechtspositionen. Damit ermöglicht es eine "Win-Win-Soulution", keine der Parteien verliert also "ihr Gesicht". Die Mediation regelt ein Problem auch nicht vergangenheitsbezogen, sondern zukunftsgerichtet. Kreative Lösungen auch außerhalb des Rechts sind möglich. Gerade weil die Parteien wesentlich das Verfahren bestimmen und eine Einigung erzielen wollen, halten solche länger als Gerichtsurteile. Voraussetzung ist aber, daß beide Parteien dieses Verfahren im Streitfall wollen, keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu lösen ist, sondern vielmehr Einzelfallgerechtigkeit angestrebt wird und die Neutralität des Mediators, also des Verfahrensleiters, akzeptiert wird. Für Rechtssuchende, die um objektiven Interessenausgleich bemüht sind, erscheint allerdings dieses moderne Verfahren, das frei von Unterordnung unter eine "höhere Instanz" und auf selbstverantwortlicher Problemlösung beruht, als "Mittel der Wahl".
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"In Abweichung vom bisherigen Art. 13 Nr. 3 des Europaeischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsuebereinkommens soll in Art. 15 Abs. 1 c) und Art. 16 der geplanten Verordnung ueber die
gerichtliche Zustaendigkeit in Zivil- und Handelssachen folgendes bestimmt werden:
Der Gerichtsstand fuer Verbrauchervertraege kann kuenftig am Ort des Wohnsitzes des Verbrauchers liegen, wenn der andere Vertragspartner in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine
berufliche oder gewerbliche Taetigkeit betreibt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Taetigkeit faellt.
Wuerde Art. 15 der geplanten Verordnung ueber die gerichtliche Zustaendigkeit in Zivil- und Handelssachen in Kraft treten, so muesste jeder kommerzielle Anbieter, der eine weltweit abrufbare Website im
Internet eingerichtet hat, kuenftig damit rechnen, in jedem beliebigen europaeischen Staat von einem Verbraucher verklagt werden zu koennen. Dies sei nicht akzeptabel, denn das blosse Betreiben einer
Website koennte schon als Aktivitaet gewertet werden, die auf diesen Staat abzielt. Damit wird die Gerichtszustaendigkeit in Verbrauchersachen praktisch grenzenlos ausgeweitet. Dies wuerde sich besonders
fuer kleine und mittlere Unternehmen, die im Internet aktiv werden wollen, als Investitionshemmnis erweisen. Denn die mit der Ausweitung der Gerichtszustaendigkeit in Verbrauchersachen verbundenen
Risiken waeren fuer solche Unternehmen unueberschaubar. Sie wuerden davon absehen, ihre Produkte oder Dienstleistungen im Internet anzubieten, was sich zu Lasten der europaeischen Verbraucher auswirken
wuerde. Dem Verbraucherschutz beim Electronic Commerce ist nach Ansicht der Verbaende viel besser gedient, wenn schnelle und effiziente Online-Schiedsstellen eingerichtet wuerden."
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