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"Ich habe nichts zu verschenken" werden Sie denken. Aber es gibt gute Gründe, Familienmitglieder sinnvoll zu beschenken: Kinder benötigen finanzielle Hilfe bei der Existenzgründung oder zum Hausbau, das Unternehmen soll in jüngere Hände gelegt werden oder man beabsichtigt, eine wohltätige Schenkung an gemeinnützige Organisationen.

 

Was ist eine Schenkung?
Eine Schenkung ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen; der Schenker verliert das Eigentum und das Verfügungsrecht über den geschenkten Gegenstand, der in das Vermögen des Beschenkten übergeht. Mangels anderer vertraglicher Regelungen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung einer Rückforderung nur für den Fall der groben Undankbarkeit des Beschenkten oder Verarmung des Schenkers.

Also ist das Testament auch eine Schenkung? Nein, das Testament ist "der letzte Wille" des Erblasser. Es gibt aber die Schenkung "auf den Todesfall", also ein Vertrag unter der Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker überlebt. Dadurch kann man rechtzeitig bestimmte Vermögensteile aus der Erbschaft herausnehmen und einer bestimmten Personn zuwenden. Davon muß der Beschenkte noch gar nichts erfahren, wenn man nämlich mit einem anderen, z.B. einer Lebensversicherungsgesellschaft, vereinbart, daß für den Todesfall ein bestimmter Dritter die Versicherungsleistung erhalten soll. Damit das aber auch sichergestellt ist - den der Dritte weiß ja nichts davon - sollten Sie die juristische Feinarbeit wirklich Ihrem Anwalt überlassen.

Gesetzliche Erben austricksen? Nicht das Sie jetzt auf die Idee kommen, im Rahmen der Midlife-Crisis Ihre neue Lebensabschnittspartnerin mit Geschenken zu überhäufen und damit Eltern, Ehefrau und Kinder nicht nur per Testament zu enterben und auf den Pflichtteil, sondern auf Null zu setzen! Das kriegen Sie alleine nämlich nicht hin, weil der Gesetzgeber dem ein Riegelchen vorgeschoben hat: Schenkung sollen in der Regel nämlich nicht auf Kosten Dritter erfolgen. Da brauchen Sie also einen Anwalt, der weiß, welchen Zeitrahmen es zu beachten gilt und welche Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Und Schenkungen an meinen Ehepartner? Na, da wird es juristisch feinstreifig: Das Gesetz kennt nämlich Vermögensübertragungen unter Ehegatten, die nicht als Schenkung, aber auch nicht als Gegenleistung für eine vom anderen Ehegatten erbrachte Leistung gewertet werden. Das sind die "unbenannten ehebedingten Zuwendungen", die auch nichts mit vorzeitigem Zugewinnausgleich zu tun haben. Deshalb müßten Sie eigentlich schenkungssteuerlich unbeachtlich sein. Der Fiskus greift aber auch hier zu, wenn es sich nicht um Grund- oder Miteigentum im Inland zu Wohnzwecken handelt. Allerdings hat der Fiskus hier Freibeträge, gestaffelt nach Verwandtschafts- verhältnis, zu beachten. Anwaltstip! Wenn Sie Vermögensgegenstände verschenken wollen, achten Sie auf Freibeträge und tun Sie dies in Abständen von 10 Jahren. Schenkungsverträge sollten durch den Anwalt erstellt werden, damit Undank und Verarmung dem Schenker nicht irgendwann einmal klar machen, daß es besser gewesen wäre, vorher zum Anwalt zu gehen...

 

Copyright © 1998
Anwaltskanzlei Breitenbach & Wagner-Douglas.
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Stand:03. November 2000