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IT-recht / Computer

Computer

Prüfung

BGH zur Programmsperre

Überprüfungskosten

 

 

"Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen".

 

So oder so ähnlich lauten viele Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von (Computer-)Händlern.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf haben jetzt nach einer entsprechenden Verbraucherschutzklage eine solche Klausel als rechtswidrig und damit unwirksam gegenüber dem nicht gewerblichen Kunden angesehen (OLG Hamm Urteil vom 27.9.99 Az. 13 U 71/99); OLG Düsseldorf Urteil vom 21. 10.996 Az. U 161/98).

 

 

"Gerade die vielfältigen Fallgestaltungen im Bereich der Computertechnik belegen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtungsweise. Je stärker ein Kunde seinen Computer nutzt, um so größer wird die Bandbreite möglicher Fehlerquellen, ohne dass der unerfahrene Kunde den Überblick zu behalten vermag. Wendet er sich dann in leicht fahrlässiger Verkennung des tatsächlichen Verantwortlichen an seinen Computerverkäufer, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn mit Kosten zu belasten. Mit Rücksicht auf die Komplexität der Materie muss seine Inanspruchnahme folglich auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes beschränkt bleiben" (OLG Düsseldorf a.a.O.)