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"Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht,
der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen".
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"Gerade die vielfältigen Fallgestaltungen im Bereich der Computertechnik belegen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtungsweise. Je stärker ein Kunde seinen Computer nutzt, um so größer
wird die Bandbreite möglicher Fehlerquellen, ohne dass der unerfahrene Kunde den Überblick zu behalten vermag. Wendet er sich dann in leicht fahrlässiger Verkennung des tatsächlichen Verantwortlichen an
seinen Computerverkäufer, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn mit Kosten zu belasten. Mit Rücksicht auf die Komplexität der Materie muss seine Inanspruchnahme folglich auf Fälle grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatzes beschränkt bleiben" (OLG Düsseldorf a.a.O.)
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