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Landgericht Braunschweig
Verkündet am: 28.03.2001
Geschäfts-Nr. 9 0 1775/00 (275)
G...l, JAng als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes!
In der einstweiligen Verfügungssache
der A...n Computer GmbH vertr. d. d. GF ...,
Verfügungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ..., gegen
Herrn A, ..., 37075 Göttingen,
Verfügungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Thomas Breitenbach, Schildweg 28 a, 37085 Göttingen, Geschäftszeichen 99/00B06 B/sb
wegen Markenrecht
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am
Landgericht Dr. ... für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2000 ‑- 9 0 1775/00 (275) ‑- wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung macht die Verfügungsklägerin Markenrechte geltend.
Die Verfügungsklägerin firmiert seit 1990 als "A...n", zunächst in der Rechtsform der OHG und seit dem 24. Jan. 1996 als A...n Computer Gesellschaft mbH" (HRB 11751, Bl. 48 ff. d.A.). Als
Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister der Handel mit Computer‑-Hard‑- und Software sowie Netzwerktechnik eingetragen. Ihre Tätigkeitsbereiche beschreibt die Klägerin in einer eigenen
Informationsbroschüre, auf die verwiesen wird (Anlage H u. D 5, Anlagenband Bl. 11), in einem Blatt "A...n GmbH Akademie" (Anlage H u. D 7, Bl. 27 d.A.) und auf ihrer Homepage (Anlage H u. D 8,
Bl. 29, 30 d.A.). Laut Bestätigung der DENIC ist die Verfügungsklägerin seit 1996 Inhaberin der Internet‑-Domain "A...n.de". Weiterhin ist die Verfügungsklägerin Inhaberin der Marke
"A...N" unter der Nr. 399..., angemeldet am 31.8.1999 und eingetragen am 20.12.1999 (Anlage H u. D 4, BI.8 Anlagenband).
Der Verfügungsbeklagte bietet laut eigener Angabe auf seiner Homepage seit März 1998 EDV‑-Leistungen an und ist seit Januar 1999 Inhaber der Domain "A...m.de". Auf seiner Homepage unter
der bezeichneten Domain bietet er EDV‑-Training/Schulungen/Wissenstransfer, Internet‑-/E‑-Businessanwendungen, Backoffice/Netzwerklösungen/Datenbanken an. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten wird auf den Auszug aus der Homepage des Verfügungsbeklagten verwiesen (Anlage H u. D 10, 132 f Anlagenband).
Die Verfügungsklägerin erfuhr von der Internet‑-Domain des Verfügungsbeklagten am 12.5.2000 durch einen Kunden. Nachdem der Verfügungsbeklagte trotz Aufforderung der Verfügungsklägerin vom 16.5.2000
keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, reichte die Verfügungsklägerin am 8. Juni 2000 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein.
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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht,
angesichts der nahezu identischen Geschäftsbereiche sei die Internet‑-Domain des Verfügungsbeklagten, die sich nur im letzten Buchstaben von ihrer Firmierung unterscheide, verwechselungsfähig. Sie
biete ihre Dienstleistungen, u.a. auch Schulungen im gesamten Bundesgebiet, durch ihre Mitarbeiter und über das Internet an. Sie habe auch überregional tätige Firmen als Kunden.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin ist einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig vom 3.7.2000 ‑- 9 0 1775/00 ‑- ergangen, mit der dem Verfügungsbeklagten die Verwendung der
Bezeichnung "A...m/A...m" oder sonstige Darstellungsweisen im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist. Gegen diese einstweilige Verfügung, die dem Verfügungsbeklagten am 8.7.2000 durch
Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 26.7.2000 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die ergangene einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Verfügungsklägerin könne sich gegenüber seiner Internet‑-Domain "A...m" nicht auf ältere Markenrechte berufen. Der eingetragenen Marke sei nicht
für die Warenklassen 41 und 42 eingetragen. Die Firmierung der Klägerin und seine eigene Internet‑-Domain seien auch nicht verwechslungsfähig, da gerade bei Verwendung im Internet die
Internetbenutzer genau wüssten, dass sie die exakten Bezeichnungen eingeben müssten. Im übrigen sei eine Verwechslungsfähig
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keit auch deshalb nicht gegeben, weil die Verfügungsklägerin auch mit Bambusmöbel handele und sich ausschliesslich in Nordrhein‑-Westfalen betätige. Er selbst dagegen sei nur lokal im Landkreis
Göttingen und im Unstrut‑-Hainich‑-Kreis in Thüringen geschäftlich aktiv und das nur nebenberuflich. Es fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin, da er die von ihm
angemeldete Domain, die auch die Anfangsbuchstaben seines Namens enthalte, zumindest privat nutzen dürfe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten (im folgenden‑-. Beklagter) war die erlassene einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen‑- dies führte zu ihrer Bestätigung.
Die auf Unterlassung der Bezeichnung "A...m" gerichtete einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) sowohl einen Verfügungsanspruch als auch
einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Der Verfügungsanspruch im Sinne eines Unterlassungsanspruches für die Klägerin ergibt sich aus §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 2 Markengesetz.
Durch ihre Fimenbezeichnung "A...n Computer GmbH", die die Klägerin unstreitig zumindest seit dem 24.1.1996 führt, hat sie Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 Markengesetz erworben. Die
Bezeichnung "A...n" stellt eine reine Phantasiebezeichnung dar, die in der Regel kennzeichnungskräftig ist (BGH GRUR 1986, 253, 255 ‑-"Zentis") so dass die Klägerin für diese
Bezeichnung bereits mit Benutzungsaufnahme
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(Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Randnr. 21) Kennzeichenschutz erlangt hat. Soweit dem Beklagten ebenfalls Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 Markengesetz für seine Bezeichnung "A...m" zukommen
kann, ist dieser Kennzeichenschutz jedenfalls gegenüber dem Kennzeichen der Klägerin prioritätsjünger nach § 6 Markengesetz, so dass bei bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich ein
Unterlassungsanspruch der Klägerin in Betracht kommt.
Auch die Voraussetzung "Handeln im geschäftlichen Verkehr" (§ 15 Abs. 2, Abs. 4 Markengesetz) ist vorliegend erfüllt, da der Beklagte unter der Bezeichnung "A...m" gewerbliche
Leistungen, nämlich Softwareleistungen, anbietet. Insofern ist auch unerheblich, in welchem Umfang der Beklagte seine Geschäfte betreibt, da durch die Bezeichnung geschäftlicher Verkehr lediglich
privates Handeln und ideelle oder rein wissenschaftliche kirchliche und ähnliche Aktivitäten abgegrenzt werden sollen (Ingerl/ Rohnke, a.a.O., § 14 Randnr. 36). Dagegen wird bei Gewerbetreibenden (siehe
Gewerbeanmeldung des Beklagten, Anl. AG 2, Bl. 40 Anl.Bd.) Handeln im geschäftlichen Verkehr vermutet (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Randr. 35).
Die Kennzeichen der Parteien sind auch verwechslungsfähig i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG. Im Rahmen der Verwechslungsprüfung waren zunächst die Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke, der Grad der
Zeichenähnlichkeit und die Waren/Dienstleistungsähnlichkeit zu bestimmen, da die Verwechslungsgefahr massgeblich von einem Wechselspiel dieser drei Faktoren abhängt (BGH GRUR 1996, 198, 199
‑-"springende Raubkatze"). Massstab ist dabei, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt‑- dabei ist auf einen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (BGH Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 299, 301 "Attaché/Tisserand").
Sowohl das klägerische Kennzeichen als auch die angegriffene Bezeichnung sind jeweils Buchstabenkombinationen ohne erkennbare Bedeutung, die aber phonetisch ausgesprochen werden können. Solchen Zeichen
kommt in der Regel eine mittlere Kennzeichnungskraft zu (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Randnr. 211). Auch vorliegend ist von mittlerer Kennzeichnungskraft auszugehen, da ein besonderer Bezugspunkt für eine
spezielle Originalität ebensowenig erkennbar ist wie eine besondere Originalitätsschwäche.
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Grundsätzlich sind die Zeichen in ihrer Gesamtheit so einander gegenüberzustellen, wie sie auch im Verkehr aufeinandertreffen dabei ist bei einem aus mehreren Teilen bestehenden Kennzeichen aber auch zu
prüfen, weiche Teile des Kennzeichens die Kennzeichnungskraft des Gesamteindrucks bestimmen (BGH Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 299, 301 ‑-"Attaché/Tisserand"). Bei dem
Kennzeichen der Klägerin wird der Eindruck des Gesamtkennzeichens ausschliesslich von der Bezeichnung"A...n" geprägt, da die weiteren Bestandteile "Computer" und "GmbH"
ausschliesslich beschreibend und somit wenig kennzeichnungskräftig sind.
Bei Gegenüberstellung der Bezeichnungen"A...n" und "A...m" unterscheiden sich die beiden Kennzeichen lediglich im letzten Buchstaben. Während das Kennzeichen der Klägerin mit einem
"n" endet, endet die Bezeichnung des Beklagten mit einem "m". Insofern liegt somit zwar keine Zeichenidentität, aber eine hohe Zeichenähnlichkeit vor. Von Zeichenähnlichkeit ist
auszugehen, wenn zwischen beiden Zeichen eine "klangliche", "schriftbildliche" oder "begriffliche" Übereinstimmung besteht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Randnr. 324).
Entgegen der vom Beklagten vorgetragenen Ansicht ist auch im Internetbereich trotz der besonderen Sensibilisierung der Benutzer eine Verwechslung nicht nur bei Identität der Bezeichnungen, sondern auch
bei einem hohen Mass der Zeichenähnlichkeit möglich (Fezer, WRP 2000, 669, 674; Reinhart, WRP 2001, 13, 16). Insoweit ist auch daraufhinzuweisen, dass bestehende Domain‑-Konflikte ausschliesslich
nach dem Markengesetz zu beurteilen sind, da es ein spezielles Internetrecht nicht gibt (Reinhart, WRP 2001, 13)‑- Soweit im Internet besondere Umstände zu berücksichtigen sind, erfolgt dies
dadurch, dass nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr auf den »flüchtigen", sondern auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art
von Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (BGH Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 299, 301 ‑-"Attachö/Tisserand").
Vorliegend besteht sowohl in "klangbildlicher" als auch in schriftbildlicher Hinsicht ein derart hohes Mass an Übereinstimmung der gegenüberzustellenden Kennzeichen, dass von einer
Verwechslungsfähigkeit auszugehen ist.
Klangbildlich besteht zwischen den beiden unterschiedlichen Buchstaben kaum ein Unterschied, da ein "n" ausgesprochen wird wie "en" und das "m" des Beklagten wie
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"em". Insofern ist ohne weiteres möglich, dass im sprachlichen Gebrauch der Zuhörende statt "A...n" fälschlich „ A...m" versteht. Dabei kann sich der Beklagte auch nicht auf die
besonderen Umstände des Internets berufen. Auch Internetbenutzer sprechen mit Bekannten oder Geschäftspartnern über interessante Internetadressen, so dass sich ein eventueller Hörfehler ereignen kann,
der sich dann bei Aufruf der entsprechenden Internetdomain durch Eintippen auswirkt. Wenn z.B. ein Kunde der Klägerin einem Geschäftspartner oder Bekannten von der Firma oder der Domain der Klägerin
erzählt und dieser fälschlich "A...m" versteht, wird dieser die Domain auch so eintippen, wie er sie verstanden hat, nämlich mit "A...m". Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird,
auf klangbildliche Übereinstimmung käme es im Internetbereich nicht an (Reinhart, WRP 2001, 13, 16 mit weiteren Nachweisen), kann die Kammer dieser Ansicht aus den ausgeführten Gründen nicht beitreten,
da sich auch im Internetbereich Hörfehler auswirken können.
Verstärkt wird die Verwechslungsgefahr durch die bestehende Dienstleistungsähnlichkeit Bei vorherigem Hörfehler gelangt der Internetbenutzer auf die Homepage des Beklagten, der ‑- wie die Klägerin
‑- Dienstleistungen im Bereich Software und Internet anbietet. Dies hat die Klägerin glaubhaft gemacht durch Einreichung von Angeboten und Schulungsprogrammen, sowie eidesstattliche Versicherung
ihres Geschäftsführers vom 21.6.2000 (Anl H & D 11, AnI Bd Bl. 36). Selbst wenn die Klägerin ‑- wie der Beklagte vorträgt ‑- darüberhinaus auch noch Bambusmöbel verkaufen sollte, ist dies
unerheblich. Die von der Klägerin substantiiert vorgetragenen konkreten Verwechslungsfälle, die zwar indiziell, aber nicht erforderlich sind (Ingerl/Rohnke, aa0, § 14 Rn 160), zeigen auch bereits die
Möglichkeit einer konkreten Verwechslung.
Darüberhinaus besteht auch in schriftbildlicher Hinsicht eine Verwechslungsmöglichkeit. Die unterschiedlichen letzten Buchstaben der beiden Bezeichnungen unterscheiden sich lediglich darin, dass das von
der Klägerin verwendete "n" über einen Bogen verfügt, während das vom Beklagten verwendete "m" über zwei Bogen verfügt; ansonsten sind sie in ihrer Gestaltung äusserst ähnlich, so
dass der Unterschied leicht übersehen werden kann. Bereits bei fehlerhaftem Einprägen des schriftbildlichen Eindrucks oder auch Versehen beim Tippen ("n" und "m" liegen auf der
Computertastatur direkt
nebeneinander kann es zu einer Verwechslung kommen. Auch hier ist wieder das nahezu identische Waren‑- bzw. Dienstleistungsangebot zu beachten. Im übrigen gilt im Kennzeichenrecht auch der
Grundsatz, dass mehr auf die übereinstimmenden Merkmale abzustellen ist als auf die Unterschiede (BGH GRUR 1995, 50, 53 ‑-"indorektal/Indohexal").
Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, er sei lediglich regional in Göttingen und im Unstrut‑-Hainich‑-Kreis in Thüringen tätig, die Klägerin
dagegen ebenfalls nur in Nordrhein‑-Westfalen. Beide Parteien bieten ihre Leistungen im Internet an, so dass im gesamten Schutzgebiet des Markengesetzes die Leistungen der Parteien aufgerufen und
miteinander verwechselt werden können. Zudem ist gerade im Computer‑- und Internetbereich der regionale Bezugspunkt des Warenangebots nicht so entscheidend, wie dies zum Beispiel bei einer
Gaststätte oder einer Bäckerei ohne Filialbetrieb der Fall sein kann. Im Gegensatz zu diesen Waren und Dienstleistungen können die Software‑- und Internetdienstleistungen nahezu überall angeboten
und erbracht werden, ohne Bezug auf den regionalen Ursprung. Die Klägerin hat darüberhinaus auch substantiiert durch Vorlage von Rechnungen dargelegt, dass ihre Leistungen über das Gebiet von
Nordrhein‑-Westfalen hinausreichen.
Schliesslich ist auch unerheblich, ob der Beklagte seine Bezeichnung "A...m" willkürlich gebildet hat oder nicht. Einerseits kommt es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht darauf
an, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist (Ingerl/ Rohnke, a.a.O., vor §§ 14 bis 19 Randnr. 19). Andererseits ist die
Bildung der Bezeichnung"A...m" auch nicht zwingend, da der Beklagte nicht "A...m", sondern Anding" heisst. Insofern kann er sich auch in keiner Weise auf das sogenannte Recht der
Gleichnamigen berufen.
Hinsichtlich des vom Beklagten gerügten Rechtsschutzbedürfnisses ist auch unerheblich, ob der Beklagte die Domain A...m.de" im privaten Bereich nutzen könnte‑-. Inso
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fern ist von den vorliegenden Tatsachen auszugehen, nach denen er unter der streitgegenständlichen Domain tatsächlich gewerbliche Leistungen anbietet. Allein die Verwendung der Domain im geschäftlichen
Bereich ist auch Gegenstand des von der Klägerin beanspruchten Unterlassungsantrages.
Die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr wird aus der Erstbegehung vermutet‑- der Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und
verteidigt auch im Prozess weiterhin die Verwendung der Internet‑-Domain "A...m.de".
Die für den Verfügungsgrund erforderliche besondere Dringlichkeit ergibt sich aus der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG (Baumbach‑-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Auflg., § 25 rn 12), der auch im
Markenrecht analog anzuwenden ist (Ingerl/Rohnke a.a.O., vor §§ 14 bis 19, Randnr. 49). Die Vermutung der Dringlichkeit ist auch nicht erschüttert worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gem. § 3 ZPO war der Streitwert nach dem Interesse der Klägerin an der beanspruchten Unterlassung zu bemessen. Dabei war zunächst von dem von der Klägerin
angegebenen Wert von 15.000,‑-‑- DM auszugehen, dem indizielle Bedeutung zukommt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142 Randnr 5). Dieser Streitwert war auch sehr niedrig angesetzt und aus Sicht der
Kammer nicht zu beanstanden, so dass er als Streitwert festgesetzt werden konnte.
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