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MP 3 und das Urhebergesetz

 

MP 3 ist schon eine tolle Sache: Irgendjemand findet irgendein Musikstück so toll, daß er es als digitale Datei zum Download auf seiner Internet-Seite für alle die zur Verfügung stellt, die dieses Musikstück auch toll finden. Zwar benötigen Musikstücke erhebliche Datenmengen. Mit einem besonderen Komprimierung-Standart, nämlich MP 3 lassen sie sich jedoch so verkleinern, daß diese Datei in angemessenem Rahmen heruntergeladen und auf jedem beliebigen Datenträger gespeichert werden kann.

Die selbst bei einer Komprimierungsrate von 1 zu 12 auftretenden digitalen Verluste sind so gering, das sie für das menschliche "Durchschnittsohr" nicht hörbar sind. Darüber macht sich die internationale Tonträgerindustrie erhebliche Sorgen...

Sorgen sollte sich auch derjenige machen, der so uneigennützig digitale Musikstücke auf seiner Internet-Seite zur Verfügung stellt: Pg. 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) formuliert nämlich die Schranken des Urheberrechts. Zulässig ist nur, was dort als zulässig beschrieben wird, nämlich die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch. Absatz 5 dieser Vorschrift untersagt ausdrücklich die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Vervielfältigungsstücke.

Und da wird es eben beim Internet schwierig, die "Verbreitung" solcher Stücke wegzudiskutieren; der Kunstgriff der "unkörperlichen Verbreitung" übersieht, das bereits das Upload eine Vervielfältigugn darstellt. Zu privaten Zwecken vervielfältigte Musikstücke kann man privat digitalisieren und auf jedem x- beliebigen Datenträger abspeichern. Ohne weiteres jedoch dieses digitalisierte Musikstück auf seiner öffentlich zugänglichen Internet-Seite zu lagern, dazu noch als Download-Datei, kann unter Umständen nicht nur zu erheblichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen (Pg. 97 UrhG), sondern zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Pg. 106 UrhG) führen.