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Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin betreibt unter der Domain-Bezeichnung "intershop.de" einen Waren- und Dienstleistungsvertrieb über das Internet bzw. sie vertreibt eine Software für den Waren- und
Dienstleistungsabsatz über das Internet. Der Verfügungsbeklagte ist Geschäftsführer der ausschließlich im Bereich des Lebensmittelhandels tätigen ....GmbH mit Sitz in ... . In seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer ließ der Verfügungsbeklagte bei der DENIC e.G. die Internet-Domainadresse "r-markt-intershop.de" reservieren. Unter dieser Adresse ist eine Website aufrufbar. Mit Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.09.1999 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten erfolglos ab. Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie benutze die Internetadressen
"intershop.de" und "intershop.com" seit 1997 und firmiere unter der Bezeichnung "Intershop". Ihr komme eine erhebliche Marktgröße und -bekanntheit zu. Sie sei Inhaberin der
bei dem Deutschen Patentamt für die Markenklassen. 36, 35, 42, 9, 39, 35, 41, 16 und 38 am 12.07.1995 angemeldeten und am 14.01.1997 eingetragenen Wortmarke "intershop" (Register-Nr. 395379202
oder 3952855585). Die Marke sei außerdem bei der World Intellectual Property Organisation in Genf unter der Register-Nr. 663967 am 16.11.1998 als IR-Marke registriert worden. Der Verfügüngsbeklagte wolle
mit seiner Domain-Bezeichnung den guten Ruf der Marke der Verfügungsklägerin ausbeuten bzw. sich an dem Bekanntheitsgrad der Verfügungsklägerin anlehnen. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass
angesichts der Gleichheit des Vertriebssystems (Internet) von Warenähnlichkeit auszugehen sei. Außerdem sei wegen der Singularität der Domain-Adressen die der Adresse zugrundeliegende Website als
maßgebliche Ware anzusehen.
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Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Bezeichnung"intershop" einen Allgemeinbegriff darstelle, der gleichsam das Wesen der kommerziellen Nutzung des Internets ausmache. Zur Ergänzung
des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 14 II Nr. 2, 3 MarkenG nicht zusteht.
Aufgrund der in der Sitzung erfolgten anwaltlichen Versicherung (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 294 Rdn. 5) hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass die Verfügungsklägerin
Inhaberin der Wortmarke "ntershop" ist.
Ein Anspruch aus § 14 II Nr.-3 MarkenG steht der Verfügungsklägerin deshalb nicht zu, weil sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass es sich bei der Marke "intershop" um eine im Inland
bekannte Marke handelt. Die zu einer Beurteilung erforderlichen quantitativen und qualitativen Elemente (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. 1999, § 14-Rdn. 419ff.) sind aus dem Vortrag der
Verfügungsklägerin nämlich nicht ersichtlich. Der Hinweis auf eine "erhebliche" Marktgröße und Bekanntheit (ohne Zahlenangaben, vgl. Fezer, a.a.O., § 14 Rdn. 420), auf eine weltweite Tätigkeit
(die bei einem Vertrieb über das Internet aus der Natur der Sache folgt) und auf "Niederlassungen in den wichtigsten Absatzmärkten der Welt" (wiederum ohne Zahlenangabe) reicht hierfür nicht
aus.
Einem Anspruch der Verfügungsklägerin aus § 14 II Nr. 2 MarkenG steht zwar nicht, wie der Verfügungsbeklagte meint, entgegen, dass die Bezeichnung"intershop" nicht unterscheidungskräftig ist, da
im Verletzungsprozess die Eintragung der Marke zu berücksichtigen ist (Althammer/Ströbele/Klakal MarkenG, 5. Aufl. 1997, § 23 Rdn. 3; OLG Dresden, Urt. v. 15.09.1998, Az.: 14 U 3613/97). Ein Anspruch der
Verfügungsklägerin aus § 14 II Nr. 2 MarkenG scheitert jedoch daran, dass zwischen der Marke der Verfügungsklägerin und dem von dem Verfügungsbeklagten bzw. der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er
ist, benutzten Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht. Es fehlt nämlich bereits an einer Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen im Hinblick darauf, dass die Verfügungsklägerin über das Internet
eine Software für den Waren- und Dienstleistungsabsatz, der Verfügungsbeklagte hingegen Lebensmittel über das Internet vertreibt. Ob im Fall identischer Domainnamen die unter der Domain abrufbare
Homepage als solche die verwechslungsfähige Ware bzw. Dienstleistung ist (so LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 9691 982), kann dahinstehen. Diese Auffassung trägt nämlich. dem Problem Rechnung, dass im
Internet bisher keine Koexistenz von gleichlautenden Domainnamen für Produkte von branchenverschiedenen Unternehmen möglich ist (vgl. Fezer, a.a.O., § 3 Rdn. 319). Hier stehen sich jedoch nicht
gleichlautende Domainnamen gegenüber, so dass keine Notwendigkeit besteht, wegen der Besonderheiten des Internets auf das Kriterium der Waren/Dienstleistungs-Ähnlichkeit bei Domainnamen faktisch zu
verzichten.
Im Übrigen scheitert eine Verwechslungsgefahr aber auch daran, dass im Hinblick auf die geringe Kennzeichhungskraft der Wortmarke der Verfügungsklägerin eine solche Gefahr in schriftbildlicher und/oder
klanglicher Hinsicht zu verneinen ist. Das Zeichen "intershop" ist für einen Großteil der inländischen Verbraucher ohne weiteres erkennbar eine - mäßig originelle - Zusammensetzung aus den
Begriffen "Internet" und "Shop" und zugleich/oder die Bezeichnung für Geschäfte in der ehemaligen DDR, in denen mit frei konvertiblen Währungen bezahlt werden konnte. Unter
Berücksichtigung des demgemäß reduzierten Schutzumfanges des Zeichens der Verfügungsklägerin und. des Gesamteindrucks der jeweiligen Zeichen (BGH GRUR 1996, 777 - "JOY") ist eine
Verwechslungsgefahr in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen. Bei den Wortelementen des Zeichens des Verfügungsbeklagten handelt es sich um annähernd gleichwertige Begriffe, so dass kein Bestandteil allein
geeignet ist den Gesamteindruck zu prägen oder wesentlich mitzubestimmen (BGH, a.a.0.). Damit ist eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher und/oder klanglicher Hinsicht nicht gegeben.
Der Verfügungsklägerin steht auch kein Anspruch aus § 12 BGB zu, da ein, solcher ebenfalls die - hier nicht gegebene - Verwechslungsgefahr voraussetzt (Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 12 Rdn.
30). Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, da ein Sonderschutz durch 14 MarkenG einschlägig ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 1 UWG Rdn. 560).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 S. 1 ZPO.
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