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Verkäufer, die Kunden mit defektem Neugerät an den Hersteller verweisen, verstoßen gegen die Gewährleistungspflicht
Gibt ein neues Handy den Geist auf, versuchen viele Verkäufer, den Kunden an die
Hotline oder den Reparaturservice des Herstellers zu verweisen. Doch wie die Zeitschrift "connect" in ihrer Ausgabe berichtet Nr. 24/00 vom 16. November 2000, ist dieses Verhalten unzulässig.
Denn die Gewährleistungspflicht trifft nach Paragraph 459 BGB immer den unmittelbaren Vertragspartner des Kunden - also den jeweiligen Händler. Das gilt nach der jüngsten Rechtsprechung auch für den
Fall, dass es sich um ein subventioniertes Handy handelt, das der Kunde im Rahmen eines Mobilfunk-Vertrages gekauft hat (so zuletzt das Oberlandesgericht Köln, Az. 6 U 14/99).
Die gesetzliche
Gewährleistungspflicht hat stets Vorrang vor der Herstellergarantie. Innerhalb der gesetzlichen Fristen haftet daher der Verkäufer für schadhafte Handys. Er muss das Gerät umtauschen, wenn es nicht zu
reparieren ist. Liegt eine Herstellergarantie vor, kann sie der Kunde ergänzend in Anspruch nehmen - zum Beispiel, wenn es die Händleradresse wegen Insolvenz nicht mehr gibt.
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