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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Urteil
Im Namen des Volkes
3 U 274198 315 O 318/98
Verkündet am: 4. November 1999 In dem Rechtsstreit
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der Fa. Casino Online Marketing GmbH & Co KG, Hamburg,
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Antragstellerin
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Prozeßbevollmächtigte: RA K
gegen
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den A.S
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Antragsgegner
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Prozeßbevollmächtigte: RAe S.
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hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter
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B., v. F., R.
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nach der am 30. September 1999 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.09.1998 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise geändert,
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Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Juni 1998 wird wie folgt neu gefasst:
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......im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet durch Betreiben eines sog. Domain-Name-Servers für den Inhaber der Domain „http://www.goldenjackpot.com" sowie durch Veranlassung und
Aufrechterhaltung der Registrierung dieser Domain durch das InterNIC bei dem Anbieten von Glücksspielen mitzuwirken, solange der Betreiber dieser Glücksspiele nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen
behördlichen Erlaubnis ist.
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Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner 4/5, die Antragstellehn trägt 1/5.
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und beschlossen:
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Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 20.000.festgesetzt.
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Tatbestand:
Über die homepage „http://www.goldenjackpot.com" einer venezuelanischen Firma World Wide Online Services besteht u.a. in Deutschland die Möglichkeit, in einem „Golden Jackpot Casino" im
Internet an verschiedenen Glücksspielen (z.B. Roulette) teilzunehmen. Der Antragsgegner hat an der Registrierung der Intemet-Domain gegenüber dem InterNIC (Internet Network Information Center)
mitgewirkt und steht dem Anbieter der Glücksspiel-Dienste in Deutschland als Betreiber eines sog. Domain-Name-Servers zur Verfügung.
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Das Landgericht hat dem Antragsgegner verboten,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet bei dem Anbieten von Glücksspielen mitzuwirken, solange der Betreiber dieser Glücksspiele nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen
behördlichen Erlaubnis ist, insbesondere wenn dies als Provider des Inhabers der Domain „http://www.goldenjackpot.com" durch Annoncierung der IP-Adresse des Servers und Bedienung der Schnittstelle
zum InterNIC geschieht.
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Es hat diese einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Antragsgegners bestätigt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung.
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Entscheidunsgründe:
Die zulässige Berufung ist im wesentlichen unbegründet. Das Landgericht hat den Antragsgegner mit zutreffenden Gründen verurteilt. Allerdings beschränkt sich die Wiederholungsgefahr nach Auffassung des
Senats auf die konkrete Verletzungsform, erfasst hingegen nicht die von der Antragstellerin begehrte und von dem Landgericht zugesprochene Verallgemeinerung.
Der Antragsgegner ist nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-)Störer zur Unterlassung verpflichtet, denn er wirkt an der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mit, indem er einen
Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht genehmigten Intemet-Glücksspiels unter der Intemet-Domain „http://WWW.goldenjackpot.com" unterhält bzw. unterhalten hat und als
Ansprechpartner des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als „technical contact" oder „billing contact" zur Verfügung steht. Er hat dieses Verhalten fortgesetzt,
obwohl er von der Rechtswidrigkeit des Angebots Kenntnis erhalten hat und ihm eine Einstellung seines Tatbeitrages sowohl möglich als auch zumutbar war. Eine Privilegierung bzw. Einschränkung der
Unterlassungsverpflichtung nach den Vorschriften des „Teledienstegesetzes“ vom 22.07.1997 (TDG) kommt dem Antragsgegner nicht zugute.
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1.
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Der Antragsgegner wirkt im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Internet-Glücksspiels (auch) in Deutschland durch die Betreiberfirma World Wide Online Services (WWOS) unter der Domain-Adresse
„http://www.goldenjackpot.com" in zweifacher Weise mit:
a. Er hatte zunächst im Herbst 1997 im Drittauftrag bei dem InterNIC die Domain „http://www.goldenjackpot.com“, unter der das Intemet-Glücksspiel betrieben werden sollte, registrieren lassen (Anlage K3)
sowie sich gegenüber InterNIC für diese Domain als „technical contact“, „zone contact" und „billing contact“ zur Verfügung gestellt (Anlage AG2).
b. Weiterhin betreibt der Antragsgegner einen der zwei für die Registrierung bei InterNIC vorausgesetzten "Domain-Name-Server" (Anlage AG2). Durch diese technische Funktion wird der von dem
Nutzer im Regelfall eingegebene einprägsame „Klartext“-Name des Programmangebots (hier: "http://www.goldenjackpot.com") in die für die technische Erreichbarkeit im Intemet allein maßgebliche
IP-Adresse (hier: „http://194.183.113.75") des Zielrechners umgesetzt und damit die Möglichkeit des Zugangs zu dem Angebot in der überwiegenden Zahl der Fälle erst herbeigeführt. Den Betrieb des
Domain-Name-Servers hat der Antragsgegner vorübergehend bis zum Abschluss des Verfügungsverfahrens eingestellt.
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2.
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a. Das streitgegenständliche Verhalten des Antragsgegners wird von dem Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes nicht unmittelbar erfasst, das Intemet-Providem in ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der
allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Rechtslage im Interesse der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Intemetkommunikation zum Teil privilegiert und deshalb den Umfang einer Verantwortlichkeit
gem. § 1 UWG möglicherweise beeinflusst. Unbeschadet der Tatsache, dass es bei den Regelungen der Absätze 1 bis 3 des § 5 TDG nicht um Unterlassungspflichten, sondern um Fragen der
verschuldensabhängigen, deliktischen Verantwortung geht (vgl. Bröhl CR 97,73,75; Spindler NJW 97, 3193, 3194), klassifiziert diese Vorschrift die unterschiedlichen „Diensteanbieter“ i.S.v. § 3 Nr. 1
TDG, auf die sich die gesetzliche Regelung des TDG bezieht.
aa. „Eigene Inhalte“ von Telediensten i.S.d. § 5 Abs. 1 TDG bietet der Antragsgegner - anders als z.B. WWOS als Betreiberin des Glücksspiels - nicht an. Bei seinen Handlungen gegenüber InterNIC handelt es
sich schon aus der Natur der Sache nicht um Teledienste. Auch das Unterhalten eines Domain-Name-Servers fällt nicht darunter. Insbesondere wird diese Handlung nicht von den Fallgruppen des § 2 Abs. 2
Nr. 1 und 2 TDG erfasst. Zwar wird durch das Betreiben eines Domain-Name-Servers (auch) die Nutzung des Internets bzw. anderer Netze sowie die Nutzung von Telespielen erschlossen. Nach dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung erfordert das Vorliegen des Merkmals Teledienst aber das „Angebot" einer stärker inhaltlich ausgerichteten Leistung und meint nicht nur eine rein im
„Hintergrund" ablaufende technische Dienstleistung, die dem Anwender als solche nicht entgegentritt und diesem in vielen Fällen noch nicht einmal bewusst wird (zur Abgrenzung bez. sog.
„kommunikativer Inhalte" Spindler NJW 97,3193,3195). Mit dieser Vorschrift soll vielmehr der sog. „content-provider" erfasst werden, der inhaltsbezogene Leistungsangebote zur Verfügung stellt.
bb. Der Antragsgegner hält auch nicht „fremde Inhalte“ i.S.v. § 5 Abs. 2 TDG „zur Nutzung bereit“. Diese Vorschrift richtet sich an den sog. „service-provider“, der - ohne selbst Anbieter eigener Inhalte
zu sein - etwa auf bzw. über seinen Rechner fremde Dienstleistungen anbietet bzw. deren Nutzung eröffnet und deshalb hierfür zumindest mitverantwortlich ist. Auch dieses Merkmal erfüllt das
streitgegenständliche Verhalten des Antragsgegners nicht. Zwar wirkt die Übersetzung in die IP-Adresse auf dem Domain-Name-Server des Antragsgegners an der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der fremden
Inhalte mit. Auch insoweit ist aber nach dem Gesetzeszweck mehr als eine rein technische Mitwirkung gemeint. Auch diese Vorschrift wird von einer inhaltsbezogenen Komponente dahingehend geprägt, dass
sich der „serviceprovider" das von ihm vermittelte Angebot in gewisser Weise zu eigen macht.
cc. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners umfasst seine Tätigkeit ebenfalls nicht die reine Vermittlung des „Zugangs zur Nutzung“ fremder Inhalte 1.S.v. § 5 Abs. 3 TDG. Auch diese Vorschrift ist für
eine bestimmte Gruppe von Diensteanbietern, die sog. „access-provider“, konzipiert worden, die Interessenten lediglich den Zugang zur Nutzung der Netze ermöglichen, ohne selbst in irgendeiner Weise auf
die dort angebotenen Inhalte Einfluss nehmen zu können und deshalb mangels tatsächlicher Kontrollmöglichkeiten und fehlender vertraglicher Bindungen zu der Vielzahl der Anbieter von einer Haftung
freigestellt werden sollen. Hiermit sind etwa Anbieter wie T-Online, Compuserve oder AOL sowie sonstige Zugangsvermittler (vgl. hierzu Koch CR 97, 193, 199, 200), gemeint. Die von dem Antragsgegner
wahrgenommenen Leistungen unterscheiden sich hiervon schon in Art und Umfang erheblich.
dd. Soweit der Antragsgegner geltend macht, seine Handlungen lägen noch „unterhalb" der Verantwortungsstufe eines „access-providers", so dass die Freistellungsregelung aus § 5 Abs. 3 TDG für ihn
erst recht gelten müsse, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Die Tätigkeit des Antragsgegners unterscheidet sich in dem wesentlichen Punkt der vorhandenen bzw. fehlenden
Vertragsbeziehungen zu den Diensteanbietern entscheidend von derjenigen eines „access-providers“. Während der reine Netzzugangsvermittler dem Nutzungsinteressenten die Möglichkeit des Zugriffs zu einer
unübersehbaren Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher Dienstleister im weltweiten Netz eröffnet, zu denen er im Regelfall keine eigenen vertraglichen Beziehungen unterhält, deren Angebote er nicht
kennt und auf die er - ebenfalls im Regelfall - keinen Einfluss nehmen kann, wird der Antragsgegner nicht nur in seinem Verhältnis zum InterNIC, sondern auch als Betreiber eines
„Domain-Name-Servers" für die WWOS im Rahmen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Auftrag des Diensteanbierters für diesen tätig und - so ist der Vortrag des Antragsgegners zu verstehen - enthält
von diesem hierfür auch eine Vergütung. Damit hat der Antragsgegner in Bezug zu einem konkreten Diensteanbieter aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen entweder eine rechtliche Grundlage für eine
Einflussnahme oder - soweit diese nicht besteht - jedenfalls die Möglichkeit, seine vertraglich vereinbarte konkrete Unterstützungshandlung für diesen Anbieter weiterhin aufrecht zu erhalten oder aber
einzustellen. Mit dieser Ausgestaltung steht der Antragsgegner in der im Rahmen des TDG rechtlichen relevanten Fragestellung dem „service-provider" näher als dem „access-provider", ohne dass
sein spezifischer Tätigkeitsbereich aber ausdrücklich erfasst ist oder im Wege der Analogie ohne Wertungswidersprüche zu erfassen wäre. Soweit der Antragsgegner auf die Ausführungen von Koenig/Loetz in
CR 1999,438,440 und die dortige Erwähnung des „Name-Service" im Zusammenhang mit dem „access-provider" verweist, ergibt sich daraus nichts für den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Autoren
umschreiben damit nur das umfangreiche Tätigkeitsspektrum eines „access-providers" (z.B. auch Routing), ohne - wie dies der Antragsgegner will - diese Funktionen in ihrer Vereinzelung dem
Haftungsprivileg aus § 5 Abs. 3 TDG gleichzustellen.
b. Für den Anwendungsbereich des TDG bleibt es damit bei der allgemeinen Regelung aus § 5 Abs. 4 TDG, die hinsichtlich einer Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte auf die
allgemeinen Gesetze verweist. Zwar findet auch diese Vorschrift auf die Tätigkeit des Antragsgegners unmittelbar keine Anwendung, weil die Regelungen des TDG nicht einschlägig sind. Der Antragsgegner
selbst hatte sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, diese Vorschrift gelte ohnehin nur für Telefondienstleistungen und nicht für sein Angebot. Gleichwohl erscheint es dem Senat
gerechtfertigt, die dieser Norm zugrunde liegende gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, im Bereich von Telediensten wie z.B. dem Internet ein rechtswidriges Handeln nicht vorbehaltlos, sondern
nur bei Kenntnis des Anbieters und nur dann zu unterbinden, wenn die gebotene Maßnahme technisch möglich und zumutbar ist.
Deshalb legt der Senat diese Zumutbarkeitskriterien einschränkend auch bei der Beurteilung des Handelns des Antragstellers zugrunde, obwohl sich dessen Verantwortlichkeit nach § 1 UWG nicht über § 5 Abs.
4 TDG i.V. m. den allgemeinen Gesetzen (vgl. Bröhl, a.a.O.; Koch, CR 97,193,198), sondern unmittelbar aus dieser wettbewerbsrechtlichen Norm ergibt.
c. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners nicht, dass mit einem Rückgriff auf die allgemeinen Gesetze die durch das Teledienstegesetz vorgesehene Privilegierung „unterlaufen" werde. Das
TDG erfasst weder von seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck jede nur denkbare Handlung von Anbietem im Zusammenhang mit Intemetaktivitäten, sondern regelt konkrete Anwendungsbereiche und gilt nicht für
die gesamte Intemet-Wirtschaft, was immer darunter zu verstehen ist. Die hiervon nicht erfassten Tätigkeiten nehmen nach der gesetzgeberischen Intention an der beabsichtigten Privilegierung nicht ohne
weiteres teil.
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3.
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Mit dem Angebot ihres Intemet-Glücksspiels „Golden Jackpot“ (Anlagen K4) unter der auch in Deutschland zugänglichen Domain „http://www.goldenjackpot.com“ begeht die Betreiberfirma World Wild Online
Services einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß, denn ihr Handeln verletzt sowohl strafrechtliche (§ 284 StGB) als auch gewerberechtliche (§ 33d Gew0) Vorschriften, die als wertbezogene Normen
Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB darstellen. Hieran wirkt der Antragsgegner als Störer mit.
a. Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen eine wertbezogene Schutznorm liegt vor, denn der Anbieter World Wide Online Services besitzt eine behördliche Erlaubnis für den Glücksspielbetrieb in
Deutschland unstreitig nicht.
aa. Der Umstand, dass das Glücksspiel-Angebot nicht auf deutschem Boden bzw. ausschließlich für deutsche Interessenten, sondem im Internet weltweit über eine englischsprachige Leitseite erfolgt, ändert
an der Wettbewerbswidrigkeit nichts. Der Erlaubnispflicht unterliegen alle Glücksspielveranstaltungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob dies
unter Tatortaspekten bei elektronischen Spielen im Intemet immer schon dann der Fall ist, wenn sich der Spieler (auch) von Deutschland aus in das Netz einwählen und auf diese Weise irgendwo auf der Welt
an einem genehmigungspflichtigen Glücksspiel teilnehmen kann. Denn vorliegend hat der Glücksspielbetreiber sein Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung auf dem deutschsprachigen Markt ausgerichtet,
indem von der Leitseite eine Verzweigung auf eine vollständig deutschsprachige Spielversion zur Verfügung steht. Die Wahrscheinlichkeit, der Programmanbieter könne den Aufwand für die Erstellung und
die Pflege nicht nur einer deutschsprachigen Zugangsseite, sondem einer vollständig ins Deutsche übertragenen Programmversion allein für die Möglichkeit der Nutzung z.B. in ehemaligen deutschsprachigen
Kolonien - wie dies der Antragsgegner offenbar in erster Instanz darstellt hat - auf sich genommen haben, liegt fern. Eine solche Investition macht wirtschaftlich nur Sinn, wenn damit Interessenten in
den drei großen deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz erreicht werden sollen. In allen drei Staaten unterliegt die Veranstaltung von Glücksspielen hingegen erheblichen
gesetzlichen bzw. behördlichen Beschränkungen. Der Behauptung der Antragstellerin, dass World Wide Online Services die Erfordernisse für eine gesetzmäßige Veranstaltung von Glücksspielen weder in
Deutschland noch in den deutschsprachigen Nachbarländern erfüllt, ist der Antragsgegner nicht konkret entgegengetreten, so dass für das Verfügungsverfahren von der grundsätzlichen Unzulässigkeit in dem
von World Wide Online Services (auch) gezielt angesprochenen deutschsprachigen Raum auszugehen ist. Diese ergibt sich für Deutschland aus dem Verstoß gegen strafrechtliche (§ 284 StGB) und
gewerberechtliche (§ 33d Gew0) Vorschriften.
bb. Die auf der deutschsprachigen Zugangsseite (nunmehr) aufgenommenen Warnhinweise („Gesetzliche Regeln und Einschränkungen“; Anlage AG6) sind rechtlich ohne Belang. Denn hierdurch werden die Nutzer
erfahrungsgemäß nicht hinreichend wirksam davon abgehalten, gleichwohl an dem nicht genehmigten Glücksspiel teilzunehmen.
b. Durch sein Verhalten wirkt der Antragsgegner als Störer an dem Wettbewerbsverstoß der World Wide Online Services adäquat kausal mit. Störer ist - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen
Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder
Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 91,769 -
Honoraranfrage; BGH GRUR 55,97 - Constanze 11; BGH GRUR 88,829 - Verkaufsfahrten II). Die maßgebliche Wettbewerbshandlung liegt im vorliegenden Fall in dem Bereitstellen des Intemet-Glücksspiels zur
Nutzung in Deutschland bzw. von Deutschland aus. Eine eigene Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein Verschulden des Störers ist nicht Voraussetzung für seine Inanspruchnahme. Es genügt, wenn er an der
Schaffung und Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes objektiv mitgewirkt hat (BGH GRUR 91,769 - Honoraranfrage). Allerdings ergeben sich auch insoweit Besonderheiten für die
Verantwortlichkeit einer Person als Mitstörer bei der Begehung von Wettbewerbsverstößen in Computernetzen. Nicht jede Mitwirkung an einer wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten - z.B. eines
„access-providers" durch den Netzzugang - begründet schon die Haftung als Mitstörer. Wegen der Vielzahl und fehlenden Oberschaubarkeit der Angebote würde dies Prüfungspflichten voraussetzen, die
z.B. bei der reinen Netzzugangsvermittlung nicht zumutbar wären. Eine andere Situation ist aber dann gegeben, wenn der Verletzer erst durch weitergehende Serviceleistungen des Providers in die Lage
versetzt wird, wettbewerbswidrig zu handeln. In diesen Fällen besteht eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Providers für ihm bekannt gewordene, eindeutige grobe Verstöße (vgl. BaumbachHefermehl, UWG, 21.
Auflage, Einl. UWG Rdn. 327 c). So liegt der Fall hier. Erforderlich ist weiterhin, dass überhaupt eine fortbestehende wettbewerbswidrige Beeinträchtigung besteht. Auch diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben. Der Umstand, dass der Antragsgegner gegenwärtig seinen Name-Server (im Rahmen einer Vereinbarung der Parteien bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens) nicht mehr betreibt, ist
hierbei unerheblich, denn insoweit besteht mangels einer strafbewehrten Verpflichtung weiterhin Wiederholungsgefahr.
aa. Bereits dadurch, dass der Antragsgegner im Anschluss an die Domain-Registrierung für die World Wide Online Services unstreitig in - wenngleich eingeschränktem Umfang - als inländischer Ansprechpartner
gegenüber dem InterNIC zur Verfügung steht („technical contact“ und „billing contact"), hält bzw. hielt (hierzu s.u.) er adäquat kausal den wettbewerbswidrigen Zustand aufrecht. Zwar haben die
Parteien die Vergabebedingungen des InterNIC nicht vorgetragen. Den von der Antragstellerin in Anlage K5 vorgelegten Richtlinien der vergleichbaren deutschen Organisation DE-NIC lässt sich aber
entnehmen, dass für die reibungslose Aufrechterhaltung bzw. fortlaufende Bedienung einer vergebenen Intemet-Domain neben einem inhaltlich verantwortlichen Administrativen Kontakt („admin-d“) auch ein
Technischer Kontakt („tech-c") sowie ein Zonen-Kontakt („zone-d“), als Betreuer des Name-Servers, notwendigerweise vorausgesetzt werden. Die beiden letztgenannten Aufgaben sowie diejenige eines
„billing-contac“, also offenbar eines Abrechnungspartners, nimmt der Antragsgegner in Deutschland für die World Wide Online Services zur Aufrechterhaltung der Domain „http://www.goldenjackpot.com"
wahr. Der Senat hat keine Veranlassung zu der Annahme, dass bezüglich der InterNIC-Registrierung Abweichendes gilt, zumal sich die identischen Begriffe auch der als Anlage K2 vorgelegten
Registrierungsinformationen des InterNIC entnehmen lassen. Unerheblich für die wettbewerbsrechtliche Mitverantwortung des Antragsgegners ist der Umstand, dass die Domain unstreitig für ein drittes
Unternehmen - die World Wide Online Services - in deren Namen und Interesse als Inhaber der Domain registriert ist. Durch diese kausale Mitwirkungshandlung erstreckt sich die Mitverantwortung des
Antragsgegners nicht nur auf die Tatsache eines Internet-Auftritts unter diesem Domain-Namen, sondern (auch) auf die Inhalte des Programmangebots, deren Aufruf der Antragsgegner mit ermöglicht. Hierin
liegt die für eine Verantwortlichkeit vorausgesetzte „weitergehende Serviceleistung", die den Betreiber überhaupt erst in die Lage versetzte, mit seinem Angebot (in Deutschland) wettbewerbswidrig
zu handeln.
Selbst wenn - wie es der Antragsgegner darstellt - zwischenzeitlich eine Auflösung der Domain über seinen Name-Server nicht mehr erfolgt, bleibt es insoweit - mit Ausnahme der Funktion „zone contact“ -
bei der Fortwirkung seines störenden Verhaltens.
bb. Darüber hinaus hatte der Antragsteller durch die von ihm unterstützte Funktion eines Domain-Name-Servers maßgeblich an der Aufrechterhaltung des wettbewerbswidrigen Zustands mitgewirkt.
aaa. Erst durch diesen Name-Server, der den „Klartext"-Namen des Programmangebots („http://www.goldenjackpot.com") in die für die technische Erreichbarkeit allein maßgebliche IP-Adresse
(„http://194.183.113.75“) des Zielrechners umsetzt, wird das sittenwidrige Angebot der World Wide Online Services in Deutschland für einen nennenswerten Personenkreis erreichbar gemacht. Denn der
private Intemet-Nutzer stellt in der Regel den Zugriff auf das Angebot - nach Hinzufügen der weiterhin erforderlichen Befehlsteile („http://www....com") – über den einprägsamen Domain-Namen (hier:
"goldenjackpot') her, den er z.B. durch Mund-zu-Mund-Propaganda oder über eine Suchmaschine erfahren hat. Die Zahlenfolgen der IP-Adresse sind dem Interessenten in der Regel unbekannt. Deshalb ist
das Argument des Antragsgegners, der Betrieb seines Name-Servers sei keine notwendige Bedingung für die Nutzung des sittenwidrigen Angebots, ebenso zutreffend wie rechtlich unerheblich. Denn zumindest
wird die Nutzung hierdurch erheblich erleichtert und einem wesentlich breiteren Publikum ermöglicht. Dies reicht für die Störereigenschaft des Antragsgegners aus.
bbb. Soweit der Antragsteller seine Funktion mit der einer „Telefonauskunft“ vergleicht und hieraus seine Haftungsfreiheit abzuleiten versucht, trägt seine Argumentation nicht. Sie geht schon im
Ausgangspunkt von der unzutreffenden Annahme der fehlenden wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Nachweisvermittlers aus. Denn es steht ausser Frage, dass in bestimmten Fällen auch gegen die
Betreiber von derartigen Einrichtungen Unterlassungsansprüche begründet sein können, wenn sie durch ihr Verhalten wissentlich (hierzu s.u.) an der Aufrechterhaltung z.B. eines strafrechtlichen Zustandes
mitwirken. Der Antragsgegner ist auch dann Störer i.S.d. § 1 UWG, wenn der von ihm (früher) betriebene Name-Server bei der durch die Eingabe des Klartextnamens ausgelösten Anfrage nach der zugehörigen
IP-Adresse nicht automatisch die Verbindung herstellt, d.h. zu dem Zielrechner durchschaltet, sondern dem anfragenden Rechner lediglich die IP-Adresse zurückgibt, der seinerseits die Anwahl veranlasst.
Denn in jedem Fall wirkt die von dem Antragsgegner angebotene Funktion maßgeblich daran mit, dass die gewünschte Anwahl automatisch ohne weiteres Zutun des Interessenten gelingt. Für den privaten
Intemet-Nutzer sind die im Hintergrund unbemerkt ablaufenden technischen Vorgänge ohne Belang. Er kennt bzw. bemerkt noch nicht einmal die Existenz eines Name-Servers. Die Frage, ob rechtlich etwas
anderes zu gelten hätte, wenn die IP-Adresse an den anfragenden Rechner zurückgegeben würde, ohne dass dieser automatisch die Einwahl vornimmt, so dass der anfragende Nutzer diese in einem gesonderten
Entschließungsakt manuell veranlassen muss und damit noch die Möglichkeit zur Abstandnahme hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die weitgehend automatisierten technischen Abläufe bei der Suche nach dem
Zielrechner im Internet sind nicht in dieser Weise ausgelegt.
cc. Dem Antragsgegners ist es ohne weiteres möglich, sein für die Aufrechterhaltung des wettbewerbswidrigen Zustandes (mit)ursächliches störendes Verhalten einzustellen. Die Verteidigung des
Antragsgegners, das sittenwidrige Angebot des „Intemet Casino" könne problemlos auch ohne seine Mitwirkung erreicht werden, verhilft ihm nicht zum Erfolg.
aaa. Dies gilt schon nicht für die von dem Antragsgegner gegenüber dem InterNIC wahrgenommenen Funktionen als „technical contact", „billing contact" bzw. „zone contact". Sobald der
Antragsgegner diese für den Fortbestand der Registrierung des Domain-Namens wesentlichen Funktionen nicht länger aufrecht erhält, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Betrieb der Intemet-Domain der
World Wide Online Services nicht mehr gegeben. Der Umstand, dass der Antragsgegner hierbei für die World Wide Online Services durch eine dritte Person „ersetzbar“ ist, lässt seine wettbewerbsrechtliche
Haftung nicht entfallen. Da sich meist ein anderer Weg für wettbewerbswidriges Handeln finden lässt, würde die Anerkennung dieses Einwands zu dem Ergebnis führen, dass nur noch der „eigentliche"
Störer, der Geschäftsherr, in Anspruch genommen werden könnte, während es der ständigen Rechtsprechung, der allgemeinen Rechtsüberzeugung und praktischen Notwendigkeit entspricht, dass auch die anderen
Beteiligten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und müssen (BGH GRUR 76,256 - Rechenscheibe). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung muss der Antragsgegner als in Anspruch genommener
Störer alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Aufrechterhaltung des wettbewerbswidrigen Zustandes zu beenden. Nicht vorausgesetzt wird - wie dargelegt - eine vollständige
Verhinderungsmöglichkeit im Sinne einer objektiven Unmöglichkeit der Kenntnisnahme des rechtswidrigen Inhalts auf dem fremden Webserver. Der Antragsgegner als Störer hat seinen „Tatbeitrag"
rückgängig zu machen. Ob die Sperrverpflichtung nach § 5 Abs. 4 TDG insoweit von anderen technischen Voraussetzungen ausgeht, hat der Senat nicht zu entscheiden, da diese Norm keine unmittelbare
Anwendung findet.
bbb. Entsprechendes gilt auch für den Betrieb des Name-Servers durch den Antragsgegner (vgl. zur Funktionsweise Nordemann/Czychowski/Grüter NJW 97,1897,1898). Der Umstand, dass der Zielrechner der World
Wide Online Services auch ohne die Vermittlung eines NameServers durch direkte Eingabe der IP-Adresse erreichbar ist bzw. die Möglichkeit, das Angebot über den für die InterNIC-Registderung notwendigen
zweiten Name-Server zu erreichen, ändert an der Verantwortung des Antragsgegners ebensowenig etwas wie die - immer gegebene - Möglichkeit der World Wide Online Services, die von dem Antragsgegner aus
Rechtsgründen verweigerten Dienstleistungen durch diejenigen einer anderen Person zu ersetzen.
dd. An den Antragsgegner werden durch die Verpflichtung zu einem rechtmäßigen Verhalten nach Kenntniserlangung von dem Verstoß auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt, die seine berufliche oder
wirtschaftliche Existenz nachhaltig gefährden.
aaa. Als Störer haftet er in entsprechender Übertragung der in § 5 Abs. 4 TDG verankerten Grundsätze ohnehin nur für die Beseitigung ihm bekannt gewordener Rechtsverstöße, d.h. nicht schon mit der
Begehung einer wettbewerbswidrigen Handlung in seinem Rechtskreis, sondern erst ab dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung. Nach Sachlage spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner von vornherein
Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots hatte. Denn der Domain-Name „http://www.goldenjackpot.com" trägt den Namen eines in Deutschland ohne behördliche Genehmigung verbotenen Glücksspiels
bereits in sich. Erforderlich ist das konkrete Tatsachenwissen, ohne dass es auf eine zutreffende Subsumtion ankommt. Allerdings wäre es für die Kenntniserlangung nicht ausreichend gewesen, wenn der
Antragsteller nur erkannt hätte, das es sich dabei um ein möglicherweise problematisches Angebot handelt. Deshalb lassen sich insoweit im vorliegenden Fall tragfähige Feststellung nicht treffen.
Selbst wenn der Antragsgegner aber bei der InterNIC-Registrierung bzw. der Aufnahme des Name-Server-Betriebs zunächst keine Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des Glücksspielangebots durch World Wide
Online Services gehabt haben sollte, hat er dieses Wissen zumindest durch die Abmahnung des Antragsteller-Vertreters vom 29.04.1998 (Anlage K6) erhalten. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war er zum
Handeln verpflichtet. Da für seine Inanspruchnahme als Störer ausschließlich die objektive Lage ohne Rücksicht auf Verschulden maßgebend ist, kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg geltend machen,
er habe keinen Einfluss auf das Verhalten seines Vertragspartners und könne die Inhalte der Intemet-Angebote nicht überwachen. Eine allgemeine Nachforschungspflicht bezüglich etwaiger Rechtsverstöße
durch seine Vertragspartner trifft den Antragsgegner nicht, so dass er nicht schon aus präventiven Gründen tätig werden muss.
bbb. Durch eine derart ausgestaltete Verantwortlichkeit des Betreibers eines Domain-NameServers werden die nicht geschuldeten Prüfungspflichten auch nicht - wie der Antragsgegner meint - lediglich auf
eine „zweite Ebene" verlagert. Die vorausgesetzte Kenntnis bezieht sich auf die konkrete Rechtsverletzung. Soweit diese fortbesteht, fehlt es schon an einer Schutzbedürftigkeit des Mitstörers. Für
andersartige, später hinzutretende Rechtsverletzungen gilt wiederum das Erfordernis der Kenntnis zur Begründung einer insoweit gegebenen Störereigenschaft. Die von dem Antragsgegner befürchtete
Notwendigkeit einer „ständigen Überwachung" des Angebots auf seine Rechtmäßigkeit ist damit nicht verbunden. Wenn der Antragsgegner allerdings im Hinblick auf eine ihm - z.B. durch den Betreiber
der Website - zugesagte Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes seine bis dahin eingestellte Tätigkeit wieder aufzunehmen gedenkt, wird er angesichts des bereits stattgefundenen Verletzungsfalls im
eigenen Interesse z.B. durch Freistellungsvereinbarungen usw. dafür Sorge zu tragen haben, dass der ihm untersagte rechtswidrige Zustand nicht erneut eintritt. Dabei auftretende faktische Erschwernisse
rechtfertigen es nicht, Anbieter wie den Antragsgegner von der im Wettbewerbsrecht aus guten Gründen grundsätzlich vorhandenen Notwendigkeit der Strafbewehrung einer Unterlassungserklärung auszunehmen.
ccc. Auch etwaige wirtschaftliche Einbußen sind ohne ausschlaggebende Bedeutung und lassen die Zumutbarkeit wettbewerbskonformen Verhaltens nicht entfallen.
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(1)
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Insoweit befindet sich der Antragsgegner in keiner anderen Situation als viele andere am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen, die im Falle der Wettbewerbswidrigkeit Abmahnungen und ggfs. im
Zusammenhang hiermit entstandenen Kosten ausgesetzt sind. Dem Antragsgegner steht es frei, das Angebot seiner Vertragspartner vor der Übernahme von Dienstleistungen auf die Gesetzmäßigkeit in
Deutschland zu überprüfen. Sofern ihm dies als nicht zumutbar oder zu aufwendig erscheint, steht es ihm offen, vertraglich mit seinem Auftraggeber eine Freistellung für den Fall der Inanspruchnahme durch
Dritte z.B. wegen sittenwidriger Inhalte des Domain-Angebots zu vereinbaren.
Jedenfalls dürfen - trotz der auf der Hand liegenden besonderen Probleme bei der Unterbindung rechtswidriger Intemet-Angebote - an die Zumutbarkeit der Verhinderung von Diensten im Internet in
wirtschaftlicher Hinsicht keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl Spindler NJW 97,3193,31979). Denn diese Verpflichtung setzt ohnehin - wie ausgeführt - erst ab Kenntniserlangung ein.
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(2)
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Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners für Verstöße der vorliegenden Art zu einer unabsehbaren Belastung mit hohen Kosten für Abmahnschreiben führt. Denn es
ergibt sich - wie dargelegt - die Besonderheit, dass ein Wettbewerbsverstoß in diesen Fällen überhaupt erst ab Kenntnis vorliegt. Soweit der Verletzer diese Kenntnis z.B. erst durch die Abmahnung eines
Wettbewerbers des Programmanbieters erhält, kommt eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Abmahnkosten nach GoA-Grundsätzen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abmahnende insoweit kein Geschäft im
Interesse des Abgemahnten führt.
c. Zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Im Hinblick auf die Darlegungen des Antragsteller-Vertreters in der erstinstanzlichen
mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Demo-CD-ROM ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin mit ihrem Produkt aktiv am Wettbewerb teilnimmt und dadurch in Konkurrenz zu dem
Internet-Glücksspiel der World Wide Online Services steht.
Das konkrete Verhalten des Antragsgegners fördert den Wettbewerb von Mitbewerbern der Antragstellerin, nämlich den der World Wide Online Services. Es ist anerkannt, dass ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis auch zwischen Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschafts- und Handelsstufen bestehen kann. Deshalb genügt auch ein nur mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Die Annahme eines
konkreten Wettbewerbsverhältnisses erfordert danach nicht, dass der als Mitstörer in Anspruch genommene Verletzer - wie hier der Antragsgegner - als Anbieter eigener Dienstleistungen derselben Art
aufgetreten ist (BGH WRP 98,1065 - Preisvergleichsliste II).
d. aa. Die für eine Inanspruchnahme auf Unterlassung vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht in dem tenorierten Umfang hinsichtlich der konkreten Verletzungsform fort. Dies bedarf für die
fortbestehende Stellung des Antragsgegners gegenüber dem InterNIC keiner weiteren Begründung. Dasselbe gilt auch für den Betrieb des Name-Servers, obwohl der Antragsgegner diesen zwischenzeitlich
eingestellt hat. Die rein tatsächliche Einstellung ist für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend, denn sie verhindert nicht, dass der Antragsgegner jederzeit den wettbewerbswidrigen
Betrieb des Name-Servers wieder aufnimmt. Zudem beruht die Einstellung des Betriebs nach der Darstellung des Antragsgegners auf einer vorläufigen Vereinbarung der Parteien bis zum Abschluss des
Verfügungsverfahren, so dass eine dauerhafte Regelung noch nicht einmal beabsichtigt ist. Die insoweit bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt
werden, die der Antragsgegner nicht abgegeben hat (BGH WRP 96, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
bb. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus ein verallgemeinerndes Verbot begehrt, fehlt es allerdings an einer (Erst-)Begehungsgefahr. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch sonstwie nicht
ersichtlich, dass die Gefahr besteht, der Antragsgegner werde nicht nur für die World Wide Online Services, sondern allgemein bei dem Anbieten verbotener Glücksspiele mitwirken. Aufgrund seines
Aufgabenbereichs als Betreiber eines Domain-Name-Servers ist dies auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Näher liegt, dass der Antragsgegner möglicherweise für Anbieter ganz unterschiedlicher Dienste im
In- und Ausland ähnliche Funktionen wahrnimmt. Für derartige weitere Angebote ist aber nicht ersichtlich, dass diese rechtswidrige Inhalte zum Gegenstand haben könnten.
Zudem setzt eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners - wie dargelegt - seine Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß voraus. Auch diese Voraussetzung lässt sich nur hinsichtlich der konkreten
Verletzungsform feststellen. Sie ist hingegen keiner Verallgemeinerung in der von der Antragstellerin beantragten Weise zugänglich.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Durch das an der konkreten Verletzungsform orientierte Verbot hat die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im wesentlichen erreicht. Der Anteil ihres
Unterliegens wirkt sich deshalb verhältnismäßig geringfügig aus.
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