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Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 13.07.1999 (3 U 58/98) mit ungewohnter Härte die Auffassung vertreten, die Verwendung von "www.Mitwohnzentrale.de" stelle "ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach Par. 1 UWG wettbewerbswidrige Hinderung des Leistungswettbewerbes zu Lasten des Klägers dar, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet sind".
Damit bestätigt das Oberlandesgericht zunächst die Vorinstanz, die das Unterlassungsurteil auf markenrechtliche Gesichtspunkte stützte. Ergänzend meint das OLG, durch die Eingabe der Gattungsbezeichnung
gelange der Suchende zufällig auf die Homepage der Beklagten und würde sodann die Suche nach anderen Bewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen. Das Gericht stellt dabei auf die
Suchgewohnheiten der durchschnittlichen Internetnutzer ab und meint, dieser durchschnittliche Nutzer würde vor kaum noch überschaubarem Angebot und unterschiedlicher Funktionsweise von Suchmaschinen
zurückschrecken und "bei einem bestimmten Suchbegriff (zunächst) den Versuch verschiedener Möglichkeiten der Direkteingabe der Verwendung einer Suchmaschine vorziehen, um auf diese Weise möglichst
zielsicher auf die Seite des gewünschten Anbieters zu gelangen". Damit würde es zu einer "wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und faktischer Monopolisierung des Gattungsbegriffes
"Mitwohnzentrale" im Internet durch die Beklagten" kommen.
Diese Entscheidung ist bereits heftig kritisiert worden. Zunächst kann das deutsche Markenrecht dann nicht herangezogen werden, wenn es eben nicht um eine eingetragene oder einzutragende Marke geht.
Selbst wenn man dem Gericht noch damit folgt, daá ein Internet-User eine bestimmte Ware oder Dienstleistung durch die Eingabe von "www.Gattungsbegriff.de/.com/.net" suchen würde, so ist doch
Gatttung nicht gleich Gattung; wer einen Gattungsbegriff als URL eingibt, sucht eben nicht mehr und nicht weniger als die dahinterstehende Gattung und weiss dabei gleichzeitig, dass das Ergebnis einer
solchen Suche eben auch nur eine Internetseite von vielen innerhalb dieser Gattung Tätigen trifft - wenn überhaupt diese Art der Suche weiterhilft.
Anderes gilt natürlich unter Gesichtspunkten der Irreführung, wenn ein Gattungsbegriff verwendet wird, unter der der Verwender gar nicht tätig ist! Auch das Argument der gewissen "faktischen
Monopolisierung" ist weder kartellrechtlich bedenklich noch ergibt sich daraus ein wesentlicher Vorsprung durch Rechtsbruch. Dieses Argument weitergedacht, müsste man auch übergreifende
Suchmaschineneinträge mit derartigen Gattungsbegriffen beanstanden; dadurch wird die sinnvolle Funktion des Internet jedoch ohne weiteres beeinträchtigt.
Die Entscheidung "Mitwohnzentrale" des OLG Hamburg ist nicht rechtskräftig; der Bundesgerichtshof wird hoffenlich Mitte 2000 diesen und ähnlich gelagerte Fälle überprüfen.
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