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2. Zusammengehörend verkaufte Sachen (§ 469 S. 2 BGB) Es liegen jedoch die Voraussetzungen vor, unter denen der Käufer gemäß § 469 S. 2 BGB die wegen des Mangels einer verkauften Sache begründete Wandlung auf die mitverkauften Sachen erstrecken kann. Der Monitor ist dem Kläger als mit den übrigen Bestandteilen der PC-Anlage zusammengehörend verkauft worden.
Ob Sachen im Sinne der vorgenannten Bestimmung als zusammengehörend verkauft sind, ist nach den Vorstellungen, Absichten und Interessen der Vertragsparteien zu beurteilen und in der Regel zu bejahen, wenn
die Parteien beabsichtigen, den Verkauf nur in der durch den gemeinschaftlichen Zweck der Sachen hergestellten Verbindung abzuschließen, so daß die Sachen zum Zusammenbleiben bestimmt erscheinen
(Palandt-Putzo, BGB, 58. Auflage, § 469 Rdn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Kauf einer vollständigen PC-Anlage bestehend aus dem eigentlichen PC, Monitor, Drucker, Betriebssystem und
Anwenderprogrammen regelmäßig vor. Im vorliegenden Fall gehörte allerdings weder ein Betriebssystem noch ein Drucker zum Lieferumfang. Der Kläger hat jedoch einen - jedenfalls nach damaligem Stand der
Technik - besonders hochwertigen und leistungsfähigen PC zusammen mit einem hochauflösenden 21"-Monitor erworben. Schon die hohe Leistungsfähigkeit dieser Anlagenteile spricht dafür, daß sie nach
der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien dazu bestimmt waren, ebenso wie die zusätzlich eingebaute Hardware und die mitgelieferte Software als Teile einer technischen Einheit (Anlage) betrieben zu
werden.
Der mangelhafte Monitor kann von den übrigen, als zusammengehörend verkauften Sachen auch nicht ohne Nachteil für den Kläger getrennt werden. Ein Nachteil im Sinne des § 469 S. 2 BGB, der dem Käufer
durch die Trennung als zusammengehörig verkaufter Teile einer Computeranlage entsteht, liegt nicht nur dann vor, wenn die Beschaffung eines passenden Ersatzes für ein fehlerhaftes Teil zusammengehörend
verkaufter Sachen finanziellen Mehraufwand oder sonstige Schwierigkeiten bereitet. Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Käufer von Hard- und Standard-Software eine einheitliche EDV-Anlage
erwirbt (Lieferung aus einer Hand), um sich im Falle auftretender Störungen nur an einen Verkäufer wenden zu können und nicht zunächst untersuchen lassen zu müssen, in welchem Teil der Anlage die Ursache liegt (vgl. LG Oldenburg NJW-RR 1996, 1461, 1462).
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben: Bliebe die Wandlung auf den (unstreitig mangelhaften) Monitor beschränkt, müßte der Kläger sich anderweitig einen anderen Monitor beschaffen. Träten sodann in
der Folgezeit erneut Störungen beim Betrieb der Anlage auf, die nach ihrem Erscheinungsbild sowohl vom Monitor als auch von anderen Teilen der Anlage herrühren könnten, ergäbe sich die für den Kläger
nachteilige Folge, daß er sich wegen des aufgetretenen Mangels nicht nur an einen Vertragspartner wenden könnte, sondern sich mit zwei verschiedenen auseinandersetzen müßte. Ihn träfe ferner das Risiko, bei auftretenden Störungen den richtigen, für den Mangel verantwortlichen Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Dies stellt auch nach der Auffassung des Senats für den Kläger einen Nachteil im Sinne des § 369 S. 2 BGB dar.
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