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BGH zur Programmsperre
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller eines Computerprogramms, der in die von ihm entwickelte Software eine periodisch wirksam werdende Programmsperre (expiration date) einbaut,
die ohne die Eingabe eines dem eigenen Vertragspartner jeweils mitgeteilten Codeworts den Zugriff auf das Programm hindert, von einem Zweiterwerber, der das Programm in Unkenntnis der Sperre gebraucht
erwirbt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
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